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Satzung
der Gewerbe- und Touristikförderung Brachttal e.V.
§
1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll den Namen Gewerbe- und Touristikförderung Brachttal
e.V. (GuT) führen.
Er hat seinen Sitz in Brachttal und ist bereits unter dem Namen Verkehrsverein
Brachttal e.V.
in das Vereinsregister eingetragen worden. Es wird eine Namensänderung
im Vereinsregister beantragt. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Gewerbe, Handel, Handwerk,
und der sonstigen
Selbständigen in der Gemeinde Brachttal.
Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung
der Unternehmen
zum Wohle der Gemeinschaft zu wahren, zu schützen und zu stärken
und durch
Interessenvertretung zur allgemeinen Belebung des Handels und des Handwerks
beizutragen.
Eine weitere Aufgabe ist es den Fremdenverkehr zu fördern und zu vermehren
durch
gemeinsames Auftreten gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und
Bürgerschaft,
Verbänden und Vereinigungen.
§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke und erstrebt keinen
Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung
der Aufgaben verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
oder sonstige
unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern
sie die Satzung
anerkennen und nach ihr handeln wollen.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund
eines schriftlichen Antrags.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
zum Schluss des
Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage
oder durch
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden, wenn
vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung
der Mitgliedsbeiträge
vorliegen. Durch das Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch des Mitgliedes
auf das
Vereinsvermögen.
§ 5 Sonstige Mitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen
gewählt werden,
die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben
haben.
Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
können von der
Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts aufgenommen
werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.
Für sie gilt im übrigen auch § 8.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages
beträgt pro Mitglied
für Gewerbetreibende EUR 40,-- und für Privatpersonen oder Personen,
die Zimmer vermieten
EUR 25,-- jährlich. Die Höhe der Beiträge kann nur durch
die Mitgliederversammlung
beschlossen und geändert werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die
Vereinsarbeit zu fördern.
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge
zur Abstimmung
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen
durch
Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
den Vorstand in
seiner Tätigkeit zu unterstützen und alle notwendigen Auskünfte
für die Vereinsarbeit zu geben.
Die "Fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem
Vorstand im einzelnen getroffenen
Vereinbarungen einzuhalten. §
9 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden jährlich
mindestens einmal
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden,
wenn ein Zehntel
der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände
beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich
unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen.
2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Ein Mitglied kann sich mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr
als insgesamt 2
Vollmachten vorweisen darf. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
3) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens
zwei Wochen vorher dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über die Höhe
der Beiträge, die Wahl und die
Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen
solcher Bestimmungen der Satzung,
welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen
6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt entscheidet die
Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Eine Satzungsänderung verlangt die Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder.
7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
oder
einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der
ordentlichen
Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) vorliegende Anträge
f) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in,
dem/der
Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und 4 Beisitzern/innen. Der
geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der
Schriftführer/in und
dem/der Kassierer/in.
2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
der/die Vorsitzende und ein
weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der/die
Vorsitzende leitet alle
Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre;
der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand
gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.
4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen
zu den Sitzungen
erfolgen schriftlich, in der Regel 14 Tage, in dringenden Fällen
aber mindestens drei Tage
vorher unter Angabe der Tagesordnung.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
einem Drittel seiner
Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das vom
Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist,
6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der
in dieser Satzung gestellten
Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer
Beschlüsse,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Einsetzung von Ausschüssen.
7) Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher
Bedeutung kann der Vorstand
einen engeren Vorstand bilden, dem mindestens der/die Vorsitzende, seine/ihre
Stellvertreter
und der/die Schriftführer/in angehören.
§
11 Die Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach
seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die
Ausschüsse können jederzeit
vom Vorstand abberufen werden.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen,
sie wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12 Die Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer
für die Dauer von
zwei Jahren. Wiederwahl ist in direkter Folge einmal möglich.
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten
Finanzgebarung
des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie
berichten darüber vor der
Jahreshauptversammlung.
§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt
die
Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig
mit derselben
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder
die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen
kann.
Die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung
oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen und dürfen
erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an
die Gemeinde mit der Auflage, dieses einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung und
Tätigkeitsbeginn
Die Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitgliederversammlung
die Änderung
ordnungsgemäß beschlossen hat.
Die Tätigkeit der Gewerbe- und Touristikförderung e.V. beginnt
mit dem Tag, an dem der
Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.
270801-2
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