Satzung der Gewerbe- und Touristikförderung Brachttal e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein soll den Namen Gewerbe- und Touristikförderung Brachttal e.V. (GuT) führen.
Er hat seinen Sitz in Brachttal und ist bereits unter dem Namen Verkehrsverein Brachttal e.V.
in das Vereinsregister eingetragen worden. Es wird eine Namensänderung im Vereinsregister beantragt. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Gewerbe, Handel, Handwerk, und der sonstigen
Selbständigen in der Gemeinde Brachttal.

Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Unternehmen
zum Wohle der Gemeinschaft zu wahren, zu schützen und zu stärken und durch
Interessenvertretung zur allgemeinen Belebung des Handels und des Handwerks beizutragen.

Eine weitere Aufgabe ist es den Fremdenverkehr zu fördern und zu vermehren durch
gemeinsames Auftreten gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Bürgerschaft,
Verbänden und Vereinigungen.

§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen
Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige
unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung

anerkennen und nach ihr handeln wollen.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des
Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn
vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge
vorliegen. Durch das Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch des Mitgliedes auf das
Vereinsvermögen.

§ 5 Sonstige Mitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden,
die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der
Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen
werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.
Für sie gilt im übrigen auch § 8.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages beträgt pro Mitglied
für Gewerbetreibende EUR 40,-- und für Privatpersonen oder Personen, die Zimmer vermieten
EUR 25,-- jährlich. Die Höhe der Beiträge kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und geändert werden.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch
Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in
seiner Tätigkeit zu unterstützen und alle notwendigen Auskünfte für die Vereinsarbeit zu geben.

Die "Fördernden Mitglieder" sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen
Vereinbarungen einzuhalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden jährlich mindestens einmal
einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel
der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen.

2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt 2
Vollmachten vorweisen darf. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt u.a. über die Höhe der Beiträge, die Wahl und die
Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung,
welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen

6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
Eine Satzungsänderung verlangt die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder
einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen
Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e) vorliegende Anträge
f) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der
Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und 4 Beisitzern/innen. Der geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und
dem/der Kassierer/in.

2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und ein
weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der/die Vorsitzende leitet alle
Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.

3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre;
der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen
erfolgen schriftlich, in der Regel 14 Tage, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage
vorher unter Angabe der Tagesordnung.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner
Mitglieder. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom
Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist,

6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten
Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes
c) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Einsetzung von Ausschüssen.

7) Zur Erledigung laufender Geschäfte von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand
einen engeren Vorstand bilden, dem mindestens der/die Vorsitzende, seine/ihre Stellvertreter
und der/die Schriftführer/in angehören.

§ 11 Die Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach
seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Ausschüsse können jederzeit
vom Vorstand abberufen werden.

Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen, sie wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Die Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von
zwei Jahren. Wiederwahl ist in direkter Folge einmal möglich.

Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung
des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der
Jahreshauptversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die
Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.

Die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen
erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an
die Gemeinde mit der Auflage, dieses einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
Die Satzung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitgliederversammlung die Änderung
ordnungsgemäß beschlossen hat.

Die Tätigkeit der Gewerbe- und Touristikförderung e.V. beginnt mit dem Tag, an dem der
Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.

270801-2